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Samstag, 31. Juli 2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wölfel Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG (WBI)

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Maßgebend für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Vergütung

  1. Alle Preise gelten ab Höchberg, einschließlich Verpackung, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.
  2. Zahlungsbedingungen lauten 30 Tage netto frei Zahlstelle des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden.

III. Erfinderklausel

  1. Leistungen und Ergebnisse, die vom Auftragnehmer oder dessen Personal im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber durchgeführten Arbeiten erzielt werden, stehen ausschließlich dem Auftraggeber zeitlich und räumlich unbeschränkt zu. Dazu wird der Auftragnehmer über sämtliche Ereignisse (Erkenntnisse, Erfindungen, Zeichnungen, Berichte, Texte, Modelle, Zeichen), die im Zusammenhang mit der Auftragstätigkeit entstehen, unverzüglich Mitteilung machen und vorhandene Zeichnungen, Modelle oder schriftliche Unterlagen übergeben.
  2. Soweit es sich um schutzrechtfähige Ergebnisse handelt, ist der Auftraggeber berechtigt, für diese Ergebnisse im eigenen Namen im In- und Ausland Schutzrechte zu erwerben. Soweit der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch macht, erhält der Erfinder unmittelbar vom Auftraggeber eine Erfindervergütung im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ausbezahlt, deren Höhe und Fälligkeit sich nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG) richtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen wie z. B. die Inanspruchnahme von Erfindungen seines Personals zu treffen sowie Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit der Auftraggeber die zuvor genannten Rechte wahrnehmen kann.
  3. Soweit die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber übermittelten Ergebnisse nicht schutzrechtfähig sind, gelten die dem Auftraggeber gemäß Absatz 1 zustehenden Benutzungsrechte durch die Honorierung des Auftrages als abgegolten.

IV. Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von seinem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge, Zeichnungen, Muster, Unterlagen und mündliche Informationen – nachstehend Know-how genannt -, die ihm und seinem Personal anlässlich der Durchführung der Aufgaben bekannt gegeben werden, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen, es sei denn mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer muss die von ihm für diesen Auftrag einzusetzenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Auf Wunsch des Auftraggebers sind diese Erklärungen in Kopie vorzulegen.
  3. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich
    • zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Auftrages bereits im Besitz der Öffentlichkeit waren,
    • infolge von Publikationen oder dergleichen in den Besitz der Öffentlichkeit gelangen, ausgenommen infolge einer Verletzung der übernommenen Geheimhaltungsverpflichtung,
    • bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Auftrages im Besitz des Auftragnehmers waren und nicht vom Auftraggeber stammen,
    • dem Auftragnehmer von anderer Seite bekannt gemacht werden, ohne mittelbar oder unmittelbar vom Auftraggeber zu stammen.
  4. Der Auftragnehmer wird das Know-how ausschließlich zur Erledigung des ihm durch diesen Vertrag erteilten Auftrages verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Auftraggebers alle Know-how-Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und keine Kopien zurückzubehalten, es sei denn, dass es zu einer vertraglichen Regelung über die anderweitige Benutzung des Know-how kommt.
  5. Die Geheimhaltungspflicht erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.

V. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer führt die Aufgaben in eigener Verantwortung, mit eigenem Personal und eigenen Arbeitsmitteln durch. Er bestimmt einen verantwortlichen Beauftragten, der den Einsatz seines Personals mit entsprechenden Weisungsbefugnissen lenkt und die Arbeitsunterlagen vom Beauftragten des Auftraggebers entgegennimmt.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und den Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz einzuhalten.
  3. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er sich über alle Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen in eigener Verantwortung Klarheit verschafft hat. Insbesondere ist er über die Beschaffenheit des Objektes sowie über die örtlichen Verhältnisse unterrichtet. Er kann sich später nicht auf Irrtum oder Nichtwissen berufen.

VI. Pflichten des Auftraggebers

  1. Für Arbeiten beim Auftraggeber hat dieser auf seine Kosten zu übernehmen und zu stellen:
    • Alle nicht vertraglich vereinbarten Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
    • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse Heizung und Beleuchtung,
    • entsprechend erforderliche Arbeitsräume
    • die für die Anlage erforderliche Schutzbekleidung, Schutzvorrichtungen und Schutzpersonal.

VII. Lieferfristen, Lieferverzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, rechtzeitig liefert und sonstige Verpflichtungen durch den Auftraggeber eingehalten werden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Wenn der Auftragnehmer die Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies unverzüglich mitteilen.
  2. Höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie Streik, Aussperrung usw. berechtigen ebenfalls zur angemessenen Fristverlängerung.
  3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistungen verlangen, die wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Auftraggeber muss glaubhaft machen, dass ihm durch den Lieferverzug Schaden entstanden ist. Sonstige Ansprüche seitens des Auftraggebers bei verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vorliegen und zwingend gehaftet wird. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt dadurch unberührt.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Aufgaben. Fehler und Mängel sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme.
  2. Wird der Vertragsgegenstand nach Bereitstellung nicht innerhalb von 2 Monaten abgenommen, so gilt er als abgenommen.
  3. Wird dem Verlangen des Auftraggebers auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
  4. Sollten Mängel des Vertragsgegenstandes auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen zurück gehen, so wird sie der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers zu jeweils zu vereinbarenden angemessenen Preisen und Bedingungen beseitigen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen und Ersatzleistungen 6 Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

IX. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle durch ihn oder sein Personal bei der Arbeitsausführung schuldhaft verursachten Schäden. Schadensersatzansprüche für Personenschäden werden begrenzt auf maximal 1.534.000,00 €, für Sachschäden auf maximal 1.023.000,00 € je Schadensfall. Von Ansprüchen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer freizustellen. Der Auftragnehmer wird diese Risiken durch eine Betriebshaftpflichtversicherung decken, die auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen ist.
  2. Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

X. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar (auch bei Wechselklagen) sich ergebenden Streitigkeiten ist Würzburg. Ist der Auftragnehmer kein Vollkaufmann, so ist Würzburg Gerichtsstand für Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so sind die übrigen Teile verbindlich. Als Ausnahme gilt, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

Stand 1. Januar 2002