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Friday, 03. February 2012

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVK) der Wölfel Meßsysteme · Software GmbH + Co. KG.

Ausgabe April 2006

 

1.            Allgemeines

1.1.        Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge für Software, Geräte und Zubehör.

1.2.        Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle geschäftlichen Kontakte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung.

1.3.        Abweichungen von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von WMS bestätigt worden sind. Gleiches gilt für alle Zusicherungen, Ergänzungen und Nebenabreden.

 

 

2.            Angebote und Vertragsabschluss

2.1.        Der Vertrag kommt erst mit und nach Maßgabe des Inhaltes der schriftlichen Auftragsbestätigung von WMS zu Stande.

2.2.        Prospekte und Werbungsaussagen welcher Art auch immer, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsangaben aller Art, Maße, Gewichte und Verbrauchsangaben sind annähernd, beinhalten keine Zusicherung oder Garantiezusage und können verbindlicher Vertragsbestandteil nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch WMS werden.

2.3.        Unser Angebot ist freibleibend der Lieferbarkeit

 

 

3.            Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.        Maßgeblich sind alleine die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in EURO und versteht sich netto ab Werk, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung und Zustellgebühren; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.        Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

Bei Kauf von Software oder Hardware sind die Rechnungen ab Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen rein netto fällig. Bei Bestellung eines Komplettsystems (Soft- und Hardware) gelten nachstehend genannte Zahlungsbedingungen:

  • 50 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung
  • 50 % nach kompletter Auslieferung

jeweils ab Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen rein netto.

3.3.        Der Vertragspartner kommt gegenüber WMS ohne gesonderte Mahnung bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Vertragspartner WMS Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6 %.

3.4.        Befindet sich der Vertragspartner nach diesen Bestimmungen in Verzug, muss WMS ihm keine Nachfrist setzen, um vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen und/ oder Rechte anderer Art zu beanspruchen und durchzusetzen.

3.5.        WMS gegenüber kann der Vertragspartner mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht aufrechnen. Auch bei laufender Geschäftsverbindung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

 

 

4.            Lieferzeit

4.1.        Für die Lieferzeit ist die Angabe in der schriftlichen Auftragsbestätigung von WMS maßgebend.

4.2.        WMS ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.3.        Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wird WMS nach besten Kräften bemüht sein, die Lieferfristen einzuhalten. WMS übernimmt dafür jedoch keine Gewähr. Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, es sei denn, der Kunde wäre zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Falle rechnet die Lieferfrist ab Vollendung der Vorleistung des Vertragspartners.

4.4.        Wird aus von WMS zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfirst setzen. Verstreicht diese fruchtlos, so ist der Vertragspartner lediglich zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jeglicher Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug von WMS vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Falle höherer Gewalt oder Eingriffen von hoher Hand ist WMS berechtigt, die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen oder ganz zu unterlassen. In diesen Fällen hat der Vertragspartner keine Rechte oder Ansprüche aus Nichtbelieferung oder Spätbelieferung, auch dann nicht, wenn sich WMS bereits im Lieferverzug befindet.

 

 

5.            Gefahrenübergang

5.1.        Die Gefahr geht über von WMS auf den Vertragspartner ab Versandbereitschaft Auslieferungslager.

5.2.        Wenn der Vertragspartner keine verbindlichen Anweisungen bezüglich des Versandes ab Gefahrenübergang erteilt hat, sorgt WMS für den weiteren Versand zum vereinbarten Lieferort auf Kosten des Vertragspartners. In diesem Falle übernimmt WMS keine Haftung. WMS sorgt von sich aus nicht für Transportversicherung.

5.3.        Alle Beanstandungen während des Transportes ab Gefahrenübergang muss der Vertragspartner selbst gegenüber Spediteuren usw. geltend machen.

 

 

6.            Gewährleistung und Haftung

6.1.        Programmfehler in der Software, die innerhalb von 6 Monaten nach Programmübergabe vom Käufer festgestellt werden, werden kostenfrei nach Terminabsprache mit dem Käufer beseitigt. Dabei kann es notwendig sein, dass kurzzeitig die Hardware des Käufers zum Erbringen der Garantieleistung kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Werden am Programm Änderungen vom Benutzer vorgenommen und führt dies zu Fehlern, so erlischt die Gewährleistung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, etwa für Verzug, für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie für Drittschäden werden ausgeschlossen. Die Haftung wird maximal begrenzt auf den Kaufpreis.

6.2.        Im Falle von Hardwarelieferung durch WMS beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit der Gefahrenübernahme durch den Vertragspartner. Bei Selbstbelieferung gelten die Garantiebestimmungen der Hardware-Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist bei Selbstbelieferung läuft ab Gefahrenübernahme durch WMS. In allen Fällen hat WMS die Wahl, den fehlerhaften Liefergegenstand zu reparieren oder auszutauschen. Reparaturen und Ersatzlieferungen führen grundsätzlich nicht zur Verlängerung der Gewährleistung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, etwa für Verzug, für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie für Drittschäden werden ausgeschlossen. Die Haftung wird maximal begrenzt auf den Kaufpreis.

6.3.        Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, WMS schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht erkennbar waren, sind WMS unverzüglich nach Auftreten innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. WMS hat das Recht, vor Durchführung der Gewährleistung den Liefergegenstand zu prüfen.

 

 

7.            Eigentumsvorbehalt

7.1.        Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2.        Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-. Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3.        Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7.4.        Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers aus der gesamten Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von WMS. WMS ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der zu uns gehörenden Gegenstände zu verlangen. Bei Nichtgeltendmachung der Herausgabe bedeutet dies keinen Verzicht hierauf.

 

 

8.            Programmsicherung

WMS – Software - Programme sind gegen Einsichtnahme in das Listing sowie gegen unbefugte Benutzung gesichert.

(Standard Auslieferung mit USB-Dongle). Der Dongle stellt die eigentliche Lizenz dar und ist als solcher sorgfältig zu behandeln. Bei Verlust oder Diebstahl des Dongles werden 80 % der aktuell gültigen Preisliste gem. jeweiliger Ausstattung bei Ersatzlieferung fällig.

 

 

9.            Urheberrecht

Es gelten die allgemein gültigen urheberrechtlichen Vereinbarungen. Insbesondere überträgt WMS lediglich das einmalige (bei Mehrfachkopien das mehrmalige) Nutzungsrecht an der Software an den Auftraggeber. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung von WMS.

 

 

10.          Exportkontrollbedingungen

Für alle Auslandsgeschäfte mit WMS gelten die deutschen Außenwirtschaftsbestimmungen.

 

 

11.          Schlussbestimmungen

11.1.      Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2.      Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

11.3.      Gerichtsstand ist Würzburg.